Urheber- und Persönlichkeitsrecht

Urheberrecht Texte und Fotos

Falls Sie fremde Texte oder Fotos verwenden, klären Sie vorher immer die Rechte. Hier gilt: Besser einmal zu viel gefragt als zu wenig. Im Folgenden sollen einige Aspekte beleuchtet werden, die im Einzelfall nicht den Rat von Fachleuten entbehrlich machen, aber Ihnen eine erste Orientierung bieten und helfen können, grobe Fehler zu vermeiden.
Persönlichkeitsrecht

Wenn Sie Fotos online stellen möchten, müssen Sie zunächst die Rechte der abgebildeten Personen beachten („Recht am eigenen Bild“). Die einschlägigen Regelungen dazu finden sich in §22, 23 KunstUrhG. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmsweise ist eine Einwilligung u.a. entbehrlich,  wenn es um Bilder geht, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.  Die Verwendung eines Bildes, auf dem eine größere Menschenmenge zu sehen ist, ist also in diesem Fall unproblematisch. Sobald das Bild aber eine oder mehrere Personen ins Zentrum des Interesses rückt – sie also von der Gesamtgruppe in gewisser Weise abhebt -  und diese für Dritte erkennbar ist, müssen diese Personen mit der Veröffentlichung im Netz einverstanden sein. Das gilt übrigens für jede Art der Veröffentlichung, egal ob Online oder Print. Am besten sollte auch das Medium der Veröffentlichung genannt sein. (Name der Website, Social-Media-Account etc.)
Es gilt: Für eine wirksame Einwilligung müssen Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung bekannt sein. Eine mündliche Einverständniserklärung (unter Zeugen) ist notfalls ausreichend. Mit einer schriftlichen -  und damit nachweisbaren  - Einwilligung sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite und können außerdem Ärger, falls jemand nicht abgebildet werden möchte, vermeiden. Bei Fotos, die Sie z.B. von anderen Gemeindemitgliedern zur Veröffentlichung erhalten, sollten Sie das Einverständnis der Abgebildeten nachträglich einholen.

Bei Minderjährigen müssen in jedem Fall die Erziehungsberechtigten zustimmen. Mit Vollendung des 14 Lebensjahres ist außerdem von zureichender Einsichtsfähigkeit bei Jugendlichen auszugehen, so dass in diesen Fällen die Einwilligung des/der Minderjährigen und der gesetzlichen Vertreter einzuholen ist.  Anmerkung: Wir raten allerdings davon ab, Bilder von Kindern ins Internet zu stellen.
In der Praxis ist es nicht immer einfach, dieses Einverständnis einzuholen. Meist kann man davon ausgehen, dass die Abgebildeten einverstanden sind, wenn sie nichts Gegenteiliges äußern. Das gilt allerdings nur, wenn den Abgebildeten wirklich bewusst war, dass sie fotografiert wurden. Und Frage ist, ob der/diejenige, die da fotografiert wird, damit rechnen muss, dass sein/ihr Bild z.B. bei Facebook eingestellt/geteilt/verlinkt wird? D.h. kann man davon ausgehen, dass der/die Betreffende den Zweck der Aufnahme kennt und billigt?

Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung bilden Personen der Zeitgeschichte - also Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit stehen: ein Bürgermeister, ein Pfarrer, ein Prominenter o.Ä. An solchen Personen besteht ein sogenanntes öffentliches Interesse. Deshalb dürfen Fotos von ihnen ohne Zustimmung veröffentlicht werden, insofern sie nicht die Privatsphäre verletzen, den Abgebildeten bloßstellen oder ähnliches.
Urheberrecht

Wenn Sie von Dritten erstellte Fotos, also z.B. von einem professionellen Fotografen verwenden möchten, müssen Sie diese selbstverständlich auch um Erlaubnis bitten und ggf. ein Honorar für die Veröffentlichung vereinbaren. Wenn Sie einen Fotografen beauftragen, so sollten Sie darauf achten, dass Sie ein räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle von Ihnen gewünschten Nutzungsarten und Medien (Print, Online, Social Media etc.) erhalten.
Qualitativ gute Fotos finden Sie oft auch in kostenlosen Bilddatenbanken im Internet wie www.pixelio.de, www.piqs.de oder http://commons.wikimedia.org. Hier stellen die Fotografen ihr Werk unter bestimmten Nutzungsbestimmungen für die Veröffentlichung zur Verfügung. Es gilt, unbedingt sorgfältig die Lizenzbedingungen zu lesen. Oft sind etwa Social-Media-Nutzungen untersagt. Mehr zum Thema Urheberrecht in der digitalen Welt gibt es auch auf www.irights.info.
Grundsätzlich gilt, dass auch Texte urheberrechtlich geschützt sind. Wenn Sie fremde Texte auf ihrer Website verwenden, benötigen Sie die Einwilligung des Autors oder der Autorin. Damit ein Text geschützt ist, muss allerdings eine gewisse "Schöpfungshöhe" gegeben sein. Er muss kreativ gestaltet sein. Sachliche und auf reinen Fakten reduzierte Texte können u.U. vom Urheberschutz ausgenommen sein. Doch hier sind die Übergänge fließend und nicht immer eindeutig definierbar. Der Urheberschutz ist auch nicht von der Qualität eines Textes abhängig, oft aber von der Länge: Tweets mit 140 Zeichen sind in der Regel nicht geschützt - es sein denn, sie sind kleine textlich Juwelen.
Nicht die Ideen oder Inhalte der Texte sind geschützt, sondern der Wortlaut, in den diese Inhalte gefasst sind. Wenn Sie dieselben Gedanken oder Fakten mit eigenen Worten wiedergeben, ist das problemlos möglich. Allerdings ist dieses Vorgehen nicht immer ganz fair.

Das Urheberrecht erlischt, wenn der Urheber (Autor, Fotograf o.A.)  über 70 Jahre tot ist.
Zitatrecht

§ 51 UrhG erlaubt  die „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Das Zitat muss eigene Ansichten, Gedanken oder Thesen belegen oder unterstützen - es muss die sogenannte "Belegfunktion" haben. Darauf ist insbesondere auch bei Bildzitaten zu achten. Ein Zitat ist somit nur zulässig, wenn man es auch weglassen könnte - und anschließend nichts fehlt. Verwenden Sie also bitte keine Zitate, wenn Sie denken, dass Sie gleiche Gedanken nicht so schön formulieren können, keine Zeit für eigene Sätze haben oder ein Zitat so humorig finden, dass Sie es unbedingt weitergeben möchten.
Man darf nur so viel Text zitieren wie notwendig, um die eigenen Gedanken zu belegen. Eine feste oder allgemeingültige Grenze, wie lang ein Zitat darf sein darf, gibt es jedoch nicht.
Der Text in einem Zitat darf nicht verändert werden. Zulässige Anmerkungen, Auslassungen und Hervorhebungen müssen klar gekennzeichnet werden. Und selbstverständlich muss die Fundstelle oder die Quelle angegeben werden, so dass das Zitat leicht wiedergefunden werden kann. Bei Zitaten aus dem Internet empfiehlt es sich die Originalquelle zu verlinken. Wenn Sie aus Zeitungsartikeln zitieren möchten, sollten Sie z.B. den Urheber/Autor, Zeitung/Verlag plus Erscheinungsdatum angeben. Der eigentliche Urheber, bzw. die Quelle der Erstveröffentlichung müssen zweifelsfrei erkennbar sein.  Ganze Artikel dürfen Sie grundsätzlich nur veröffentlichen, wenn Sie sich das Recht dafür eindeutig eingeholt haben.
Urheberrecht Musik

Wollen Sie auf Ihrer Website Musik einbinden wollen, sei es als Download oder Podcast, dann brauchen sie dazu die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers (Verlag o.Ä.). Damit der Urheber nicht mit Anfragen überschüttet wird, verwaltet die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - GEMA - dessen Verwertungsrechte.
In Bezug auf die Wiedergabe von Musik im Internet gibt es derzeit leider keinen gültigen Pauschalvertrag zwischen EKD und GEMA. D.h. Sie müssen sich als Kirchengemeinde, Dekanat oder Einrichtung individuell bei der GEMA anmelden und sich die Musiknutzung lizensieren lassen. Mehr Informationen unter: http://www.gema.de/musiknutzer.html
Wenn Sie z.B. eine Komposition Ihrer Organistin auf der Homepage einbinden möchten, sollten Sie sich von ihr eine (schriftliche) Einverständniserklärung für die Veröffentlichung auf Ihrer Website unterschreiben lassen. (Und ihr möglicherweise eine entsprechende Vergütung zahlen.) Problematisch wäre es allerdings, wenn Ihre Organistin GEMA-Mitglied ist. Dann dürfen Sie die Musik auf Ihrer Website nur veröffentlichen, wenn das bei der GEMA angemeldet wird. Es gibt auch GEMA-freie Musik, also Musik, für deren Nutzung keine Lizenzgebühren an die GEMA anfallen. Wenn der Urheber des Musikstücks schon mehr als 70 Jahre tot ist, ist die Musik frei verwendbar. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.